T T C H o y e r s w e r d a e . V .
 T T C   H o y e r s w e r d a   e . V . 

Vereinssatzung TTC Hoyerswerda e. V. 2024

§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen: TTC Hoyerswerda, dabei steht TTC für Tischtennisclub.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hoyerswerda. Seine Geschäfts- und Zustelladresse ist die des Vereinsvorsitzenden.

(3) Der Verein ist Mitglied des Sächsischen Tischtennis-Verbandes, des

Landessportbundes Sachsen, des Kreissportbundes Landkreis Bautzen. (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 - Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung des Tischtennissports in

Hoyerswerda auf der Grundlage dieser Satzung, der Bestimmungen des Sächsischen Tischtennisverbandes und des Landessportbundes Sachsen.

(3) Der Verein ist eine gemeinnützige unpolitische Körperschaft. Er vertritt die

Grundsätze politischer Neutralität sowie religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

(4) Der Verein pflegt die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen regional und

überregional. Dabei sollen insbesondere der sportliche Gedanke gefördert,

traditionelle Sportbeziehungen erhalten und ausgebaut, die Stadt Hoyerswerda

repräsentiert werden.

(5) Aufgaben des Vereins:

a) Pflege der sportlichen Disziplin und Ordnung innerhalb des Vereins.

b) Durchführung von Werbeveranstaltungen für den Tischtennissport.

c) Ausübung des Tischtennissportes im Trainings- und Wettkampfbetrieb im Erwachsenenbereich.

d) Förderung des Schüler- und Jugendsportes in der Sportart Tischtennis. Durch

gezielten Trainings- und Wettkampfbetrieb soll dabei die Freude und

Leistungsbereitschaft aller Mitglieder geweckt werden. Die Erziehung zu sportlich

fairem Verhalten hat dabei Vorrang.

e) Erhaltung der körperlichen Fitness und Leistungsfähigkeit im Freizeit- und Seniorensport.

f) Bewirtschaftung, Pflege und Unterhaltung der in Pacht befindlichen Sporthalle und deren Außenanlagen.

 

§ 3 - Mittelverwendung

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet

werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

(3) Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausübt, kann jedoch hierfür durch

entsprechenden Vorstandsbeschluss eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.

(4) Den Mitgliedern des Vorstandes und anderen Funktionsträgern kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Zahlung einer Vergütung in Höhe der Ehrenamtspauschale im Sinne des §3 Nr. 26a EstG gewährt werden.

 

§ 4 - Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein beruht auf der Freiwilligkeit. Der Verein führt

aktive und passive Mitglieder, fördernde Mitglieder, Ehrenmitglieder und Freizeitsportler.

(2) Mitglied kann jede natürliche Person werden. Bei Minderjährigen und nicht

geschäftsfähigen natürlichen Personen ist jedoch die schriftliche Zustimmung der

gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(3) Die Mitglieder müssen bereit sein, die Zwecke des Vereins zu fördern, die Satzung anzuerkennen und Anordnungen des Vorstandes sowie Beschlüsse der

Mitgliederversammlung zu respektieren.

(4) Aktive Mitglieder nehmen am regelmäßigen Trainings- und Wettkampfbetrieb teil,

passive Mitglieder aus anderen Vereinen und Freizeitsportler nehmen nur am Trainingsbetrieb teil. An den Turnieren des Vereins bzw. auf Einladung anderer Vereine können alle Mitglieder und Freizeitsportler teilnehmen.

(5) Fördernde Mitglieder sind natürliche Personen ohne Pflichten gegenüber dem Verein, die den Verein ausschließlich durch finanzielle, materielle oder immaterielle Zuwendungen unterstützen.

(6) Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten, jedoch ohne Pflichten, können Mitglieder auf Grund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie sind von einer Beitragszahlung freigestellt. Die Ehrenmitgliedschaft erlischt mit dem Tod des Ehrenmitgliedes.

(7) Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand bei Vorlage eines

schriftlichen Antrages. Die Aufnahme wird erst wirksam bei Zahlung der

Aufnahmegebühr und des ersten Beitrages. Bei der Aufnahme ist dem Mitglied die

Satzung auszuhändigen.

(8) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

(9) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

§ 5 - Austritt und Ausschluss

(1) Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Dem Austritt wird nur dann entsprochen, wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nachgekommen ist.

(2) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein wird durch den Vorstand mit

einfacher Stimmenmehrheit beschlossen, wenn

      a) das Mitglied trotz wiederholter Mahnung länger als drei Monate mit seiner

      Beitragszahlung im Rückstand ist, ohne das eine Notlage vorliegt;

      b) das Mitglied seine Mitgliedschaft missbraucht, das Ansehen und die Interessen

      des Vereins schädigt, die Sportdisziplin grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt     

      oder gegen die Anordnungen des Vorstandes oder Beschlüsse der 

      Mitgliederversammlung verstößt;

      c) es sich unehrenhafte Handlungen innerhalb oder außerhalb des Vereins                  

      zuschulden kommen lässt.

(3) Dem vom Ausschluss betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich zu

rechtfertigen.

(4) Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich begründet an den Vorstand einzureichen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

(5) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.

 

§ 6 - Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr

(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Der Vorstand schlägt nach Aufstellung des Haushaltplanes die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr vor. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.

(2) Der Mitgliedsbeitrag wird halbjährlich im Voraus erhoben und auf der Grundlage eines SEPA-Lastschrift-Mandates eingezogen. Er wird bei Austritt und Ausschluss aus dem Verein nicht zurück erstattet. Die Aufnahmegebühr ist eine Einmalzahlung.

(3) Bei nachgewiesenen Härtefällen durch Arbeitslosigkeit o. ä. kann der Vorstand eine Minderung der Beitragshöhe beschließen. Diese ist zeitlich zu begrenzen. Ein

Anspruch darauf besteht nicht.

 

§ 7 - Rechte der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

(2) Die Sportgeräte, Trainings- und Wettkampfstätten sind jedem Mitglied in gleicher Weise zugänglich.

(3) Mitglieder unter 16 Jahren und fördernde Mitglieder haben weder aktives noch

passives Wahlrecht.

 

§ 8 - Pflichten der Mitglieder

(1) Zahlung der festgelegten Vereinsbeiträge, Beachtung der Vereinssatzung, der

Anordnungen des Vorstandes und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(2) Anerkennung der Satzung des Landesfachverbandes und Akzeptanz der

Entscheidungen, die dieser Verband und seine Organe im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen. Das gleiche gilt hinsichtlich der Dachorganisation, welche dem Landesfachverband angehört.

(3) Sportliches und faires Verhalten sowie die Wahrung der Ordnung im Verein.

(4) Übernahme von Aufgaben zur Durchführung eines geregelten Übungs- und

Wettkampfbetriebes sowie fallweise notwendiger Sonderaufgaben.

(5) Pflege der Innen- und Außenanlagen der in Pacht übernommenen Sporthalle inklusive Sportgeräte entsprechend der fachlichen Eignung. Dafür sind innerhalb eines Kalenderjahres von allen aktiven und passiven Mitgliedern und Freizeitsportlern unentgeltliche Pflichtstunden zu erbringen.

(6) Die Anzahl der Pflichtstunden richtet sich nach den notwendigen Arbeiten. Sie

und die Höhe der Abgeltung nicht geleisteter Pflichtstunden werden vom Vorstand vorgeschlagen. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.

(7) Die Abgeltung der nach dem 31.12. jeden Jahres nicht geleisteten Pflichtstunden erfolgt auf der Grundlage des SEPA-Lastschrift-Mandates durch Bankeinzug mit dem Mitgliederbeitrag des darauf folgenden Halbjahres.

 

§ 9 - Maßregelungen

(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vereins verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines grob unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:

a) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sporttreiben und den Veranstaltungen des Vereins

b) Verweis oder Ausschluss

 

§ 10 - Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:            a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) die Kassenprüfer

 

§ 11 - Die Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Sie werden

spätestens 3 Wochen vor dem Termin schriftlich vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist mit folgender Tagesordnung einzuberufen:

      a) Entgegennahme des Jahresberichtes

      b) Entgegennahme des Kassenberichtes

      c) Bericht der Kassenprüfer

      d) Diskussion der Berichte

      e) Entlastung und Bestätigung bzw. Neuwahl des Vorstandes

      f) Bestätigung des Haushaltsplanes

      g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr und der

      Pflichtstunden inklusive deren Abgeltung

h) Behandlung von Anträgen sowie weitere notwendige Beschlüsse.

Die Tagesordnung kann bei Bedarf um weitere Punkte erweitert werden.

(3) Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Vereinsmitglied geleitet.

(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(6) Anträge an die Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie bedürfen der Schriftform und müssen spätestens 2 Tage vor dem Termin beim Vorstand vorliegen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bis zum 31.12. des Jahres vor der nächsten Mitgliederversammlung beim Vorstand vorliegen. Später eingehende Anträge dürfen nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder bejaht wird.

(7) Bei satzungsgemäßer Ladung ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

§ 12 - Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich wahrgenommen werden.

(3) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können als Gäste an der Versammlung teilnehmen.

 

§ 13 - Der Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern

zusammen,von denen eines gleichzeitig die Funktion des Stellvertreters wahrnimmt.

Durch den Vorstand werden folgende Ämter besetzt:

   a) Vorsitzender

   b)  Schatzmeister

   c)  Sportwart

   d)  Jugendwart

   e)  dem Wart für Freizeitsport

   f)  Pressewart

   g) Zeugwart

(2) Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren für jedes Amt in oben genannter Reihenfolge in Einzelabstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gewählt. Jedes Mitglied kann für mehrere Ämter kandidieren, wird aber nach erfolgter Wahl für die folgenden Ämter von der Kandidatenliste gestrichen. Der neu gewählte Vorstand bestimmt anschließend in kurzer Konstitution den Stellvertreter. Alle Ämter im Vorstand sind ehrenamtlich.

(3) Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu kooptieren.

(4) Der Verein wird durch den Vorstand vertreten. Er wird durch den Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder dem Schatzmeister allein, bzw. durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(5) Vorstandssitzungen werden durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter

einberufen und durch den Vorsitzenden oder einen von ihm beauftragten

Vorstandsmitglied geleitet. Die Abstimmungen im Vorstand erfolgen mit einfacher

Stimmenmehrheit.

(6) Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, welches vom

Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

 

§ 14 - Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand jederzeit einberufen werden. Er ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder diese unter Angabe der Gründe beantragen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte wie die

ordentliche Mitgliederversammlung.

 

§ 15 - Kassenprüfungen

Von der Mitgliederversammlung werden mindestens 2 Kassenprüfer auf die Dauer

von 3 Jahren gewählt. Sie haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte laufend zu überwachen und den Jahresabschluss zu überprüfen.

Sie berichten darüber schriftlich der Mitgliederversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

 

§ 16 - Haftung

(1) Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern im Rahmen des

Versicherungsschutzes, der durch den Versicherungsgeber des Vereins besteht.

(2) Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für Schäden aus Diebstählen oder Sachbeschädigungen, die bei der Ausübung des Sports, bei sportlichen Veranstaltungen oder bei einer sonstigen für den Verein erfolgten Tätigkeit entstanden sind.

 

§ 17 – Datenverarbeitung und Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Mitglieder des Vereins in der Datenverarbeitung des Vereins gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht auf

     a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
     b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig  

     sind,
     c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten

     Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
     d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung

     unzulässig war.
(3) Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken des Vereins zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

§ 18 - Auflösung des Vereins

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke sind der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter vertretungsbefugte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(2) Bei der Auflösung des Vereins bzw. bei Wegfall des Vereinszwecks fällt das Vermögen an den Kreissportbund Bautzen oder dessen Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Tischtennissportes, zu verwenden hat.

 

Inkrafttreten

Mit dem Eintrag in das Vereinsregister VR 7185 am 24.01.2024 gilt der Wortlaut dieser Fassung entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung vom 29.08.2023.

Gleichzeitig werden alle bisherigen Satzungen außer Kraft gesetzt.

 

Ende der Satzung

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